Forstrecht

Forstrecht
Fọrst|recht 〈n. 11; unz.〉 alle Vorschriften u. Gesetze für das Forstwesen

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Fọrst|recht, das:
Gesamtheit der Gesetze u. rechtlichen Vorschriften, die den Wald u. die Forstwirtschaft betreffen.

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Forstrecht,
 
verwaltungsrechtlich die Zusammenfassung insbesondere der Rechtsnormen, die sich auf Betrieb, Förderung und Überwachung der Forstwirtschaft durch den Staat beziehen. Wesentliche Teile des Forstrechts sind in Deutschland im Bundeswaldgesetz vom 7. 5. 1975 und in den Waldgesetz der Länder enthalten, die die Sicherung und Förderung des wirtschaftlichen Nutzens und der Schutz- und Erholungsfunktion des Staats-, Körperschafts- und Privatwaldes bezwecken. Dazu dienen die forstliche Rahmenplanung, die Genehmigungspflicht bei Rodungen und Umwandlungen in andere Benutzungsarten, der besondere Schutz für Wälder mit bestimmten Funktionen (Schutzwald, Erholungswald) u. a. Weitere Regelungen betreffen die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowohl in privatrechtlicher (Forstbetriebsgemeinschaften der Grundstückseigentümer) oder öffentlich-rechtlicher Form (Forstbetriebsverbände) sowie die forstwirtschaftlichen Vereinigungen als privatrechtliche Dachverbände und die Förderung der Forstwirtschaft durch staatliche Zuwendungen. Zum Forstrecht gehören auch Forstschutzvorschriften der Länder.
 
In Österreich wurde mit dem Forstgesetz vom 3. 7. 1975 erstmals eine umfassende Kodifikation des Forstrechts erlassen, die die Nutzwirkung (Holz), Schutzwirkung (Hangrutschen, Lawinen), Wohlfahrtswirkung (Luft- und Wasserhaushalt) und Erholungswirkung (Waldzugang) regelt.
 
Das schweizerische Forstrecht wird auf Bundesebene durch das Bundesgesetz vom 4. 10. 1991 über den Wald sowie in der darauf gestützten VO vom 30. 11. 1992 geregelt. Daneben wurden in zahlreichen Kantonen forstrechtliche Bestimmungen erlassen. Ein zentrales Anliegen des Forstrechts ist die Erhaltung des Waldbestandes. Rodungen dürfen nur bewilligt werden, wenn ein gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann, wenn keine erhebliche Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist und wenn das Unternehmen, für welches die Rodung begehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist.
 
 
Naturschutz, Landschaftspflege u. einschlägige Regelungen des Jagd- u. Forstrechts, bearb. v. K.-G. Kolodziejcok u. J. Recken (1977 ff., Losebl.);
 K. Hasel u. R. Zundel: Forstgesetzgebung in der Bundesrepublik Dtl. (1981);
 F. Klose u. S. Orf: F. Erhaltung des Waldes, Sicherung der Waldfunktionen. .. (1982);
 K. Mantel: Forstl. Rechtslehre, 2 Bde. (21982-84);
 W. Leisner: Waldsterben. Öffentlich-rechtl. Ersatzansprüche (1983);
 
Waldschäden als Rechtsproblem. 2. Trierer Kolloquium zum Umwelt- u. Technikrecht. .. (1987);
 H. P. Bobek u. a.: Forstgesetz 1975 (Wien 21995).

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Fọrst|recht, das: Gesamtheit der Gesetze u. rechtlichen Vorschriften, die den Wald u. die Forstwirtschaft betreffen.

Universal-Lexikon. 2012.

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